UStAE 2010 14.8. (Zu §14UStG (§§31 bis 34UStDV))
Zu §14UStG (§§31 bis 34UStDV)
14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
(1) 1Aus Rechnungen über Zahlungen vorAusführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Anzahlungen(vgl. Abschnitt13.5) abgerechnet werden, z.B. durch Angabe desvoraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. 2Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung überdas gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die dieSteuer nach§20UStGnach vereinnahmten Entgelten berechnen.
(2) 1Sofern die berechneten Voraus- oderAnzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach§14c Abs.2UStG nicht ein. 2Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungnicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt(vgl.BFH-Urteil vom 21.2.1980, VR146/73, BStBlII S.283).
(3) 1Über Voraus- und Anzahlungen kann auchmit Gutschriften abgerechnet werden. 2In diesen Fällengilt §14 Abs.2 Sätze2 und 3UStG (vgl.Abschnitt14.3).
(4) 1Für Rechnungen über Voraus- oderAnzahlungen ist§14Abs.4UStG sinngemäß anzuwenden (vgl.Abschnitt14.5ff.). 2In Rechnungen über Lieferungenoder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder Anzahlung geleistet wurde,müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zumZeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl.BFH-Urteil vom 24.8.2006, VR16/05, BStBl 2007 II S. 340). 3Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigenLeistung (§14 Abs.4Satz1 Nr.6UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oderder Kalendermonat der Leistung anzugeben (§31 Abs.4UStDV). 4Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, inwelchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werdensoll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnunganzugeben. 5Ist der Leistungszeitpunkt noch nichtvereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. 6An die Stelle des Entgelts für die Lieferung odersonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung dieAngabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oderTeilentgelts (§14 Abs.4 Satz1 Nr.7UStG). 7Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oderAnzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetragauszuweisen (§14 Abs.4 Satz1Nr.8UStG).
(5) 1In einer Rechnung über Zahlungen vorAusführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungenzusammengefasst werden. 2Dabei genügt es, wenn derUnternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die daraufentfallende Steuer angibt. 3Rechnungen mit gesondertemSteuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlungvereinnahmt worden ist. 4Ist das im Vorausvereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben,entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlichvereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. 5EinerBerichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Fallenicht.
(6) 1Der Unternehmer kann über die Leistungim Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer fürdiese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. 2Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungenentfallen dann.
(7) 1In einer Endrechnung, mit der einUnternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor derAusführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie diehierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oderTeilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind(§14 Abs.5 Satz2UStG). 2Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wennder Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summeder darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. 3Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelteund der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oderAnzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlichangegeben werden. 4Wird in der Endrechnung derGesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf dasverbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zuwerden.
Beispiel1:
Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung
Errichtung einer Lagerhalle
Ablieferung und Abnahme: 10.10.01
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Summe | Preis | Entgelt | Umsatzsteuer | |
7140000 € | 6000000 € | 1140000 € | ||
./.Abschlagszahlungen | ||||
5.3.01 | 1190000 € | 1000000 € | 190000 € | |
2.4.01 | 1190000 € | 1000000 € | 190000 € | |
4.6.01 | 1190000 € | 1000000 € | 190000 € | |
3.9.01 | 2380000 € | 5950000 € | 2000000 € | 380000 € |
Verbleibende | 1190000 € | 1000000 € | 190000 € |
Beispiel2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung
Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls
Ablieferung und Abnahme: 10.9.01
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Preis | Entgelt | Umsatzsteuer | ||
1428000 € | 1200000 € | 228000 € | ||
./. | Abschlagszahlungen | 1190000 € | 1000000 € | 190000 € |
Verbleibende Restzahlung | 238000 € | 200000 € | 38000 € |
Beispiel3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)
Endrechnung
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage
Ablieferung und Abnahme: 10.7.01
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Entgelt insgesamt | 1500000 € | |
+ | Umsatzsteuer | 285000 € |
Gesamtpreis | 1785000 € | |
./. | Abschlagszahlungen am1.2. und 7.5.01 | 1428000 € |
Verbleibende Restzahlung | 357000 € | |
Darin enthaltene Umsatzsteuer | 57000 € | |
In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer | 228000 € |
Beispiel4:
Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrags
Endrechnung
Lieferung eines Baukrans am20.8.01
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1 | Baukran | Entgelt | 1600000 € | ||||
+ | Umsatzsteuer | 304000 € | |||||
Preis | 1904000 € | ||||||
./. | Abschlagszahlungen, geleistet am12.3., 14.5. | ||||||
Entgelt | 1300000 | € | |||||
+ | Umsatzsteuer | 247000 | € | 1547000 € | |||
Verbleibende Restzahlung | 357000 € |
(8)Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgendeVereinfachungen:
1Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. 2Auch hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden.
Beispiel1:
Angabe der einzelnenAnzahlungen
Endrechnung
Lieferung einerEntlüftungsanlage am23.7.01
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Entgelt
800000 €
+Umsatzsteuer
152000 €
Preis
952000 €
GeleisteteAnzahlungen:
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Gesamtbetrag
Entgelt
Umsatzsteuer
1.2.01:
238000€
200000€
38000€
5.3.01:
238000€
200000€
38000€
7.5.01:
238000 €
200000 €
38000 €
714000 €
600000 €
114000 €
Beispiel2:
Angabe derGesamt-Anzahlungen
Endrechnung
Lieferung eines Baggersam18.6.01
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Preis
Entgelt
Umsatzsteuer
1Bagger
535500€
450000€
85500 €
Geleistete Anzahlungenam13.3. und 21.5.01:
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Entgelt
350000 €
+Umsatzsteuer
66500 €
Gesamtbetrag
416500 €
1Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. 2Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung ausdrücklich hinzuweisen.
Beispiel:
Angabe der einzelnenAnzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung
Endrechnung Nr. …,19.11.01
Errichtung einerMontagehalle
Ablieferung und Abnahme:12.11.01
Montagehalle
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Gesamtentgelt
6500000 €
+
Umsatzsteuer
1235000 €
Gesamtpreis
7735000 €
Die geleisteten Anzahlungensind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.
Anhang der Rechnung Nr.… vom 19.11.01
Zahlungsübersicht
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Gesamtbetrag
Entgelt
Umsatzsteuer
Anzahlungam1.2.01
2380000 €
2000000 €
380000 €
Anzahlungam2.4.01
1190000 €
1000000 €
190000 €
Anzahlungam4.6.01
1190000 €
1000000 €
190000 €
Anzahlungam1.8.01
1190000 €
1000000 €
190000 €
5950000 €
5000000 €
950000 €
1Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. 2In der Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. 3Die Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.
(9) 1Wenn der Unternehmer ordnungsgemäßerteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen die Steuergesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamtenLeistung widerruft oder zurücknimmt, ist er gleichwohl nach§14 Abs.5Satz2UStG verpflichtet, in der Endrechnung dievorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallendenSteuerbeträge abzusetzen. 2Dementsprechend ändert sichin diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zumVorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungennichts.
(10) 1Werden – entgegen derVerpflichtung nach§14 Abs.5Satz2UStG – in einer Endrechnung oder derzugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelteund die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hatder Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen gesamten Steuerbetrag andas Finanzamt abzuführen. 2Entsprechendes gilt, wennin der Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der imVoraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträgeabgesetzt wird. 3Der Teil der in der Endrechnungausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelteentfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach§14c Abs.1UStG geschuldet. 4Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil desin der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der aufdas nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche Entgeltentfällt. 5Erteilt der Unternehmer demLeistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die denAnforderungen des§14 Abs.5Satz2UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuerin entsprechender Anwendung des§17Abs.1UStG berichtigen.
(11) 1Statt einer Endrechnung kann derUnternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen Restpreis eineRechnung erteilen (Restrechnung). 2In ihr sind die imVoraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträgenicht anzugeben. 3Es ist jedoch nicht zu beanstanden,wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die imVoraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetztwerden.
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XAAAD-54581